Arbeitsuchend melden – 3 Monate vorher oder innerhalb von 3 Tagen

Wenn Ihr Arbeitsverhältnis endet, müssen Sie sich spätestens 3 Monate vorher bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Erfahren Sie es später, haben Sie 3 Tage Zeit. Arbeitslos melden müssen Sie sich zusätzlich, spätestens am ersten Tag ohne Arbeit.

Frist
Keine feste Frist
Stand
Mit der offiziellen Quelle abgeglichen: 20. Oktober 2026

Was passiert, wenn Sie die Frist verpassen? Eine verspätete Arbeitsuchendmeldung kann zu einer Sperrzeit von einer Woche beim Arbeitslosengeld führen. Melden Sie sich sofort, auch wenn die Frist schon vorbei ist.

Die Meldung als arbeitsuchend und die Meldung als arbeitslos sind zwei verschiedene Schritte. Die Arbeitsuchendmeldung ist Pflicht, sobald Sie wissen, wann Ihr Arbeitsverhältnis endet. Das gilt auch bei einem befristeten Vertrag und auch, wenn Sie gegen die Kündigung vorgehen.

So gehen Sie vor

  1. Melden Sie sich spätestens 3 Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend.
  2. Erfahren Sie später als 3 Monate vorher vom Ende, zum Beispiel durch eine Kündigung: Melden Sie sich innerhalb von 3 Tagen.
  3. Die Meldung geht online über die eServices der Agentur für Arbeit oder persönlich vor Ort.
  4. Melden Sie sich zusätzlich arbeitslos: frühestens 3 Monate vor und spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit.
  5. Stellen Sie den Antrag auf Arbeitslosengeld.

Häufige Fragen

Wann muss ich mich arbeitsuchend melden?

Spätestens 3 Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Liegen zwischen dem Bekanntwerden und dem Ende weniger als 3 Monate, haben Sie 3 Tage Zeit.

Was passiert, wenn ich mich zu spät arbeitsuchend melde?

Es kann eine Sperrzeit von einer Woche geben. In dieser Zeit wird kein Arbeitslosengeld gezahlt.

Reicht die Arbeitsuchendmeldung für das Arbeitslosengeld?

Nein. Sie müssen sich zusätzlich arbeitslos melden, spätestens am ersten Tag Ihrer Arbeitslosigkeit.

Offizielle Quelle: gesetze-im-internet.de (öffnet in einem neuen Tab)

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